Hebesätze für Grundsteuer

V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Gemäß § 27 Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (Grundsteuergesetz 1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgF, und § 17 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:

§ 1
Für die Berechnung des Jahresbetrages der Grundsteuer wird der Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages wie folgt festgelegt:
1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v.H
2. Grundsteuer für sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) 500 v.H.

§ 2
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem mit dem Grundsteuermessbetrag vervielfachten Hebesatz.

§ 3
Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hiervon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75,00 Euro nicht übersteigt.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 22.12.2008 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer außer Kraft.

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