Kanalbenützungsgebühr



V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Hirm vom 28.03.2017 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr
Gemäß der §§ 10, 11 und 121 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984 idgF, im Zusammenhalt mit § 17 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, wird verordnet:

§ 1
Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

§ 2
(1) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit 0,84 Euro pro m⊃2; Berechnungs-fläche gemäß § 5 Abs. 2 KAbG2 festgesetzt.
(2) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche2 vervielfachten Beitragssatz. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

§ 3
(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschluss-grundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.
(2) Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 4
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

§ 5
Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29.12.2014 des Gemeinderates der Gemeinde Hirm betreffend die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr außer Kraft.

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